von Levent Aydin
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28. August 2021
Notverkündung https://km-bw.de/Kultusministerium,Lde/startseite/sonderseiten/corona-verordnung-schule Die Verordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen vom 27. August 2021 wird gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes notverkündet. Nach § 12 tritt die Verordnung am 28. August 2021 in Kraft. Verordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen (Corona-Verordnung Schule - CoronaVO Schule) vom 27. August 2021 Auf Grund von § 20 Absatz 1 Nummer 1 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 14. August 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter -> https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/uebersicht-corona-verordnungen/ ) wird verordnet: § 1 Allgemeine Anforderungen an den Betrieb der Schulen unter Pandemiebedingungen (1) Der Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen an den öffentlichen Schulen, den Grundschulförderklassen, den Schulkindergärten und den entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft sowie der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung sowie der Horte an der Schule unter Pandemiebedingungen ist nach Maßgabe dieser Verordnung gestattet. (2) Die in den Hygienehinweisen des Kultusministeriums in ihrer jeweils gültigen Fassung (https://km-bw.de/Coronavirus) bestimmten Vorgaben sind einzuhalten. Die Lehrkräfte, das weitere schulische Personal, die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten sind jeweils in geeigneter Weise über die Hygienehinweise zu unterrichten. (3) Es wird empfohlen, zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit die örtlichen Verhältnisse und die Anforderungen des Unterrichts dies zulassen. (4) Der Betriebsbeginn, das Betriebsende sowie die Pausen sind so zu organisieren, dass eine Durchmischung der Klassen- oder Lerngruppen durch organisatorische Maßnahmen, zum Beispiel durch einen gestaffelten Beginn oder die Zuweisung von Aufenthaltsbereichen, nach Möglichkeit vermieden wird. (5) Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das an der Schule tätige Personal sind zulässig. Schülerinnen und Schüler, deren Teilnahme am Schulbetrieb gemäß § 4 Absatz 1 grundsätzlich auf den Klassenverband oder die Lerngruppe beschränkt ist, nutzen die Schulmensen für die Dauer dieser Maßgabe in möglichst konstanten Gruppen. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten zu reinigen. Der Kiosk- sowie der Pausenverkauf von zum Verzehr in der Schule bestimmten Lebensmitteln, Speisen und Getränken sind zulässig. (6) Alle Räume, die dem Aufenthalt von mehr als einer Person dienen, sind mindestens alle 20 Minuten oder nach Warnung durch CO2-Ampeln durch das Öffnen der Fenster ausreichend zu lüften, es sei denn, dass der Luftaustausch ausschließlich über eine geeignete raumlufttechnische Anlage erfolgt. (7) Handkontaktflächen sind regelmäßig, in stark frequentierten Bereichen mindestens täglich mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel zu reinigen. (8) Es sind Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie nicht wiederverwendbare Papierhandtücher, alternativ Handdesinfektionsmittel oder andere gleichwertige hygienische Handtrockenvorrichtungen vorzuhalten. § 2 Mund-Nasen-Schutz (1) In den Schulen sowie den Grundschulförderklassen in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie den Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung und den Horten an der Schule besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Es gelten die Ausnahmebestimmungen des § 3 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 CoronaVO. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht 1. im fachpraktischen Sportunterricht, 2. im Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten, sofern die Vorgaben des § 3 Absatz 3 eingehalten werden, 3. in Zwischen- und Abschlussprüfungen, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird, 4. bei der Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken), 5. in den Pausenzeiten außerhalb der Gebäude, solange der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird, und 6. für Schwangere, die aufgrund Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz im Unterricht eingesetzt werden können, sofern der Abstand von 1,5 Metern zu allen Personen sicher eingehalten werden kann. (3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 entfällt 1. im Freien auf dem Schulgelände, sofern die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen im Stadt- oder Landkreis den Schwellenwert 50 unterschritten hat, 2. in den Unterrichtsräumen sowie in Räumen, die für Betreuungsangebote genutzt werden, sofern die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen im Stadt- oder Landkreis den Schwellenwert 35 unterschritten hat und in den 14 vorangehenden Tagen keine am Präsenzbetrieb der Einrichtung nach § 1 Absatz 1 teilnehmende oder in der Einrichtung tätige Person mittels PCR-Test positiv auf das Coronavirus getestet worden ist. (4) Überschreitet in einem Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den in Absatz 3 Nummer 1 oder 2 genannten Schwellenwert, so treten die jeweiligen Ausnahmen ab dem übernächsten Tag außer Kraft. § 3 Testung (1) Die öffentlichen Schulen, die Grundschulförderklassen, die Schulkindergärten sowie die entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft haben den im Präsenzunterricht einbezogenen Kindern oder Schülerinnen und Schülern sowie dem an den Einrichtungen in der Präsenz tätigen Personal in jeder Schulwoche zwei COVID-19-Schnelltests im Sinne des § 1 Nummer 3 Corona-Verordnung Absonderung anzubieten; hiervon ausgenommen sind immunisierte Personen im Sinne des § 4 Absatz 1 CoronaVO. Zulässig ist auch eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik). Den Zeitpunkt und die Organisation der Testung bestimmt die Schulleitung. (2) Der Testnachweis gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 5 kann erbracht werden durch 1. die Teilnahme an der Testung nach Absatz 1; dies gilt auch, sofern an der Schule die Testung nicht vor oder unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes, sondern zu einem späteren Zeitpunkt am Schultag durchgeführt wird, oder 2. den Nachweis einer Testung mit negativem Ergebnis, der geführt werden kann durch a) einen Testnachweis im Sinne des § 5 Absatz 3 CoronaVO, oder b) die Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten nach ordnungsgemäß durchgeführtem COVID-19-Schnelltest auf dem durch das Kultusministerium vorgegebenen Musterformular für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen, sowie für Kinder der Grundschulförderklassen und der Schulkindergärten, sofern nach Entscheidung der Schulleitung die Testung nicht in der Organisationshoheit der Schule durchgeführt wird, wenn der Nachweis durch die Schülerinnen und Schüler spätestens am Tag einer nach Absatz 1 angebotenen Testung, durch Lehrkräfte und sonstige Personen zu einem von der Schulleitung festzulegenden Zeitpunkt erfolgt und die zugrundeliegende Testung nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt. (3) Die Möglichkeit zur Eigenbescheinigung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b gilt für das an den Einrichtungen nach Absatz 1 tätige Personal sowie für volljährige Schülerinnen und Schüler der in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b genannten Einrichtungen entsprechend. § 4 Grundsätze für den Unterricht und außerunterrichtliche Veranstaltungen (1) Unterliegt eine Schülerin oder ein Schüler nach einem positiven Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 der Pflicht zur Absonderung, nehmen die übrigen Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Lerngruppe für den Zeitraum von fünf Schultagen am Unterricht und an außerunterrichtlichen Angeboten grundsätzlich nur in ihrem Klassenverband oder ihrer Lerngruppe teil; die Teilnahme an klassen-, jahrgangs- und schulübergreifenden Unterrichtsstunden sowie an Förder-, Betreuungs-, Ganztagsangeboten und Schulveranstaltungen ist in diesem Zeitraum nur in möglichst konstant zusammengesetzten Gruppen zulässig. Für Kinder, die in den in § 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen betreut werden, gilt Satz 1 und § 1 Absatz 5 Satz 2 entsprechend. (2) Für den Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten ist zu gewährleisten, dass 1. während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen zu anderen Personen eingehalten wird und keine Personen im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen und 2. beim Unterricht an Blasinstrumenten a) kein Durchblasen oder Durchpusten stattfindet und b) häufiges Kondensatablassen in ein mit Folie ausgekleidetes, verschließbares Gefäß erfolgt, das nach jeder Unterrichtseinheit geleert wird, und Kondensatreste am Boden durch Einmaltücher aufgenommen werden, die direkt entsorgt werden. Beim Unterricht an Blasinstrumenten wird zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern die Installation einer durchsichtigen Schutzwand (mindestens 1,8 Meter x 0,9 Meter) empfohlen. (3) Mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen im Ausland sind bis zum 31. Januar 2022 untersagt. Ein- und mehrtägige Praktika sind zulässig, soweit diese in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder Schulversuchsbestimmungen vorgeschrieben sind oder zu dem Zweck durchgeführt werden, den Unterricht inhaltlich zu ergänzen. (4) Die Mitwirkung außerschulischer Personen am Schulbetrieb ist mit Zustimmung der Schulleitung zulässig. Eine Zustimmung der Schulleitung nach Satz 1 ist für die Mitwirkung solcher Personen am Schulbetrieb nicht erforderlich, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder aufgrund anderer dienstrechtlicher Grundlage im Schulbetrieb tätig sind, wie zum Beispiel außerschulische Partner im Ganztagsbetrieb, Teach First Fellows oder Schulsozialarbeiter. Die Befugnisse der Schulleitungen nach § 41 Schulgesetz (SchG) bleiben hiervon unberührt. (5) Soweit der Unterricht für einzelne Schülerinnen und Schüler oder für die ganze Klasse oder Lerngruppe nicht in der Präsenz stattfinden kann, findet Fernunterricht statt. Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Fernunterricht unterliegt der Schulpflicht. (6) Schülerinnen und Schüler können von der Schule auf Antrag von der Pflicht zum Besuch des Präsenzunterrichts befreit werden, sofern durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer COVID-19 Erkrankung mit einem besonders schweren Krankheitsverlauf für die Schülerin oder den Schüler oder eine mir ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zu rechnen ist. Die Erklärung ist von den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern einschließlich der ärztlichen Bescheinigung grundsätzlich innerhalb der ersten Woche nach Beginn des Schulhalbjahres oder Schuljahres abzugeben; bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse kann sie auch zu einem späteren Zeitpunkt mit Wirkung für die Zukunft abgegeben oder widerrufen werden. Im Falle einer Befreiung vom Präsenzunterricht nach Satz 1 wird die Schulpflicht durch Teilnahme am Fernunterricht erfüllt. § 5 Sportunterricht und außerunterrichtliche Schulsportveranstaltungen (1) Der Sportunterricht findet nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 statt. (2) Während des fachpraktischen Sportunterrichts muss keine medizinische Maske getragen werden. Dies gilt nicht für Sicherheits- und Hilfestellungen. (3) Wenn in einem Klassen- oder Gruppenverband eine Schülerin oder ein Schüler nach einer positiven Testung auf das Coronavirus der Pflicht zur Absonderung unterliegt, darf in der Gruppe oder Klasse für die Dauer der Maßgaben des § 4 Absatz 1 fachpraktischer Unterricht ausschließlich kontaktarm erfolgen. In diesem Zeitraum ist der Gruppe oder Klasse für die Dauer des Sportunterrichts ein fester Bereich der Sportanlage oder Sportstätte zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Zu anderen Nutzerinnen und Nutzern sowie zu Schülerinnen und Schülern anderer Gruppen oder Klassen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern durchgängig einzuhalten; Betätigungen, bei denen dies nicht möglich ist, sind untersagt. Der fachpraktische Sportunterricht ist in diesem Zeitraum nur innerhalb des Klassenverbands oder der Lerngruppe erlaubt. (4) Soweit in der CoronaVO Einschränkungen für den Fall eines verstärkten Infektionsgeschehens vorgesehen sind, sind diese durch entsprechende Maßnahmen im Sportunterricht umzusetzen. Ausnahmen gelten für den Sportunterricht zur Prüfungsvorbereitung einschließlich der fachpraktischen Leistungsfeststellungen für die Schülerinnen und Schüler, die Sport als Prüfungsfach gewählt haben, sowie für die Basis- und Leistungskurse Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule sowie des Faches Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 des beruflichen Gymnasiums. (5) Beim fachpraktischen Sportunterricht können Trainingsutensilien des Anbieters oder Betreibers verwendet werden; soweit beim bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Utensilien ein Kontakt zu Schleimhäuten erfolgt oder erfolgen kann, sind sie vor der erstmaligen Verwendung und vor jeder Wiederverwendung mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen. (6) Die vorstehenden Absätze gelten für außerunterrichtliche Sportveranstaltungen entsprechend. § 6 Ganztag und kommunale Betreuungsangebote (1) Soweit Schülerinnen und Schüler in der Präsenz unterrichtet werden, ist für sie der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung, der Horte an der Schule und der Ganztagsbetrieb zulässig. (2) Für betriebserlaubnispflichtige Horte sowie Horte an der Schule gelten die Bestimmungen des § 2 CoronaVO Kita zum Mindestpersonalschlüssel sowie des § 3 CoronaVO Kita zur Nutzung anderer Räumlichkeiten entsprechend. § 7 Schulische Förderangebote in den Ferien (1) Für die Teilnahme an schulischen Förderangeboten, die außerhalb des regulären Schulbetriebs während der Ferien angeboten werden, gelten die Bestimmungen über die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gemäß § 2 entsprechend. (2) Für das Zutritts- und Teilnahmeverbot gelten die Bestimmungen des § 10 entsprechend. Der Testnachweis im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 5 ist zweimal pro Woche zu einem von der Schulleitung festzulegenden Zeitpunkt zu erbringen. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend und mit der Maßgabe, dass eine Eigenbescheinigung im Sinne von Nummer 2 Buchstabe b für Schülerinnen und Schüler aller Schularten als Testnachweis ausreichend ist, sofern nach Entscheidung der Schulleitung die Testung nicht in der Organisationshoheit der Schule durchgeführt wird. Ein Anspruch auf schulische Testangebote gemäß § 3 Absatz 1 besteht nicht. § 8 Schulveranstaltungen Schulveranstaltungen einschließlich der Klassenpflegschaftssitzungen, Elternbeiratssitzungen, Schülerratssitzungen und der Sitzungen der weiteren schulischen Gremien sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 10 CoronaVO zulässig. § 9 Nutzung der Schulen für nichtschulische Zwecke (1) Die Nutzung der Räume und Plätze der Schulen für nichtschulische Zwecke ist zulässig, sofern durch organisatorische Maßnahmen eine Mischung von schulischen und nichtschulischen Nutzern vermieden werden kann und die Reinigung zwischen schulischer und nichtschulischer Nutzung sichergestellt ist. (2) Die schulische Nutzung hat stets Vorrang vor der Nutzung für andere Zwecke. Das Verfahren für die Gestattung einer nichtschulischen Nutzung bestimmt sich nach § 51 SchG. § 10 Zutritts- und Teilnahmeverbot (1) Für die Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler, für Kinder, Lehrkräfte sowie sonstige Personen, 1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen, 2. die sich nach einem positiven Test nach Maßgabe der CoronaVO Absonderung einem PCR-Test zu unterziehen haben, 3. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen, 4. die entgegen §§ 2 und 7 keine medizinische Maske tragen oder 5. die weder einen Testnachweis noch einen Impf- oder Genesenen-Nachweis im Sinne des § 4 Absatz 2 CoronaVO vorlegen. (2) Das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach Absatz 1 Nummer 5 besteht nicht 1. für die Teilnahme an a) Zwischen- und Abschlussprüfungen oder b) für die Notengebung erforderlichen schulischen Leistungsfeststellungen, bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von den Mitschülerinnen und Mitschülern, die den Nachweis nach § 3 Absatz 2 erbracht haben, 2. für Schülerinnen und Schüler, an denen ein COVID-19-Test im Sinne des § 2 Nummer 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) aufgrund einer Behinderung nicht durchgeführt werden kann, sofern die vorliegende Behinderung und die Undurchführbarkeit durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden, 3. für immunisierte Personen im Sinne des § 4 Absatz 1 CoronaVO, 4. für das kurzfristige Betreten des Schulgeländes, soweit dieses für die Wahrnehmung des Personensorgerechts oder für die Teilnahme am Fernunterricht zwingend erforderlich ist, und 5. für das kurzfristige Betreten, das für den Betrieb der Schule erforderlich ist, zum Beispiel durch Dienstleister, oder soweit der Zutritt außerhalb der Betriebszeiten, zum Beispiel durch das Reinigungspersonal, erfolgt. (3) Für die Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, solange sie die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 CoronaVO Absonderung bestehende Testpflicht nicht oder nicht vollständig erfüllen, längstens für die Dauer von 14 Tagen. Soweit zur Erfüllung dieser Testpflicht an der Testung nach § 3 Absatz 1 teilgenommen wird, darf diese abweichend von Satz 1 unverzüglich nach dem Betreten des Schulgeländes durchgeführt werden. (4) Schülerinnen und Schüler, für die ein Zutritts- und Teilnahmeverbot gemäß Absatz 1 Nummer 4 oder 5 besteht, sind nicht berechtigt, ihre Schulpflicht durch Teilnahme am Fernunterricht zu erfüllen. Die Nichterfüllung der Schulpflicht in der Präsenz aufgrund der Zutritts- und Teilnahmeverbote nach Satz 1 gilt als Verletzung der Schulbesuchspflicht im Sinne von § 72 Absatz 3 und §§ 85 Absatz 1, 86 und 92 SchG. § 11 Übergangsvorschrift Bis einschließlich 26. September 2021 sind abweichend von § 3 Absatz 1 Halbsatz 2 auch immunisierten Personen zwei COVID-19-Tests pro Woche anzubieten. § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Schule vom 4. Juni 2021 (GBl. S. 485), die zuletzt durch Verordnung vom 30. Juli 2021 (GBl. S. 672) geändert worden ist, außer Kraft. Stuttgart, den 27. August 2021 gez. Schopper